Allgemeine Lieferbedingungen

1.            Allgemeine Bestimmungen

1.1          Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.2          Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und

Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen

1.3          Technische und betriebliche Angaben über Gewicht,

Abmessungen, sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Prospekten, Zeichnungen und Veröffentlichungen dienen nur der generellen Information, es sei denn, in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ist hierauf Bezug genommen: hierin liegt jedoch nicht die Zusicherung einer Eigenschaft. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

1.4          Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder

geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen

2.            Preis, Zahlung, Sicherheit

2.1          Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Zu den vereinbarten Preisen kommt die fällig werdende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die von uns auf diesen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer wird daher neben diesen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Für Anzahlungen und sonstige vom Besteller vor Bewirkung unserer Lieferung oder Leistung zu erbringende Zahlungen, für die die Umsatzsteuerpflicht bei uns zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht, erstellen wir gesonderte Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung fällig.

2.2          Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen bar ohne jeden Abzug bei uns eingehen.

2.3          Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

2.4          Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungs-kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen langfristigen Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank.

2.5          Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

2.6          Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Besteller gegen uns hat.

3.            Termine, Erfüllungshindernisse

3.1          Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungs-Sicherung. Weitere Voraussetzung ist die bestellerseits rechtzeitige Erbringung der Bau- und Montagevorleistungen, insbesondere der Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal.

3.2          Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können

3.3          Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Subunternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen.

3.4          Kommen wir in Verzug und entsteht dem Besteller dadurch Schaden, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles des Vertragsgegenstandes, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Sind wir nach Erreichen der vorstehenden maximalen Verzugsentschädigung weiterhin in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung oder Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.

3.5          Ein dem Besteller oder uns nach Absatz 3.3 oder Absatz 3.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Besteller unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.

3.6          Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in dem in Ziffer 8 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

4.            Abnahme

4.1          Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

4.2          Falls besondere Eigenschaften des Liefergegenstandes vereinbart sind oder falls wir dies verlangen, ist der Besteller zu einer Abnahme verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teillieferungen und/oder -leistungen.

4.3          Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nichtrechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des 3.             Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.

4.4          Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung in Betrieb gesetzt wird.

4.5          Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme er¬forderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.

4.6          Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 7, nicht verweigern.

5.            Gefahrübergang, Versand

5.1          Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ,,ab Werk“ vereinbart.

5.2          Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht hinsichtlich der Liefergegenstände die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. Versand, Aufstellung oder Montage übernommen haben.

5.3          Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die lncoterms in der bei Vertragsabschluß jeweils gültigen Fassung

5.4          Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.

5.5          Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

5.6          Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.

               

6.            Eigentumsvorbehalt

6.1          Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware).

6.2          Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.

6.3          Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten; wo erforderlich, wird der Besteller uns oder unseren Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustim¬mung veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen, vermieten oder anderweitig überlassen oder verändern oder den uns gemeldeten Standort verändern. Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.

6.4          Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfän¬dung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.5          Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich der uns entstandenen angemessenen Kosten der Rücknahme und der Verwertung - anzurechnen.

6.6          Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7.            Gewährleistung

                Für Mängel unserer Lieferungen und/oder Leistungen, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

7.1          Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.2          Mangelhafte Liefergegenstände werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Liefergegenstände ersetzen. Mangelhafte Leistungen werden wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder neu erbringen. Auswechsel- und Transportkosten tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu den zu ersetzenden Materialien und/oder den Nachbesserungsarbeiten stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller. Kommen wir mit der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung in Verzug, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist Minderung der Vergütung verlangen oder von dem betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten; ist auch der übrige Teil des Vertrages für ihn unverwendbar, so ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Die vorstehenden Rechte bestehen auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung, der Ersatzlieferung oder der Neuerbringung.

7.3          Der Gewährleistungsanspruch verjährt 12 Monate nach Lieferung oder, falls eine Abnahme nach Ziffer 4 erfolgen soll, nach der Abnahme bzw. nach den in Ziffer 4.3 bzw. 4.4 genannten Zeitpunkten. Sofern sich die Abnahmebereitschaft ohne unser Verschulden verzögert, tritt Verjährung spätestens 15 Monate nach Lieferung oder nach dem in Ziffer 3.2 genannten Zeitpunkt ein.

7.4          Für die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Vertragsgegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7.5          Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige oder fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, nachträgliche Änderungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, Wartung oder Instandhaltung, Verstöße gegen die Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten des Bestellers, ungeeigneter Baugrund, von uns nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse.

7.6          Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln, insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind in dem in Ziffer 8 bestimmten Umfang ausgeschlossen; dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

7.7          Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei der Lieferung anderer als vertragsgemäßer Liefergegenstände. Sie gelten nicht bei der Lieferung gebrauchter Maschinen und/oder gebrauchter Ersatzteile.

8.            Allgemeiner Haftungsausschluss

                Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z. B. auf Rücktritt, Kündigung, Wandlung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

-              bei Vorsatz;

-              bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder  leitender Angestellter;

-              bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet ist die Haftung ist jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist;

-              für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.            Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit

9.1          Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des Lieferwerkes. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z. B. Montage>, so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.

9.2          Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich; eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

10.          Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1       Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Nürnberg. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen

10.2       Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns findet ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen zwischen inländischen Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.



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